Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Nach Erörterung der Thematik durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zum Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen Folgendes:
Die Überlassung von Filmlizenzen wird mit Ablauf des jeweiligen (Teil-)Leistungszeitraums erbracht. Dies gilt auch für die exklusive Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen für Zwecke der Erstausstrahlung und ggf. weiterer Ausstrahlungen.
Die Leistung wird daher grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraums bewirkt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich regelmäßig aus den vertraglichen Vereinbarungen, da das Umsatzsteuerrecht an das Zivilrecht anknüpft. Maßgebend ist hierbei das tatsächliche Lizenzende, also der Zeitpunkt der letztmaligen Ausstrahlung oder spätestens bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Lizenzlaufzeit.
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