Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2012
S 0130.2.1-75/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2012 (S 0130.2.1-75/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80289

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-75/1 St42

DRsp Nr. 2012/80289

Telefonischer Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden

§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt die Offenbarung von Sachverhalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, zu, wenn diese der Durchführung eines steuerlichen Verfahrens oder eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dient. Dabei genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang eines dieser Verfahren nützlich sein könnte (vgl. AEAO zu 30 AO Tz. 4). Um dies prüfen zu können, ist von der anfragenden Finanzbehörde vor Auskunftserteilung mitzuteilen, für welches Verfahren die Auskunft benötigt wird.

Die Offenbarung kann in eilbedürftigen Fällen auch auf telefonische Anfrage erfolgen.

Wegen der Sensibilität der telefonisch übermittelten Daten ist, sofern Ungewissheit über die Person des Anfragenden besteht, vor Erteilung der begehrten Auskünfte sicherzustellen, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt.

Hierzu bietet es sich z. B. an, vor Erteilung der Auskunft bei der Geschäftsstelle der anfragenden Behörde Gewissheit über Person und Funktion der anfragenden Person einzuholen. In geeigneten Fällen kann ein Rückruf angeboten werden, um zuvor die angegebene Rufnummer überprüfen zu können.