Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, Ansprüche gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Zwischen der Nichterfüllung des Anspruches und der Leistung des Trägers muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die Überleitung erfasst Ansprüche der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 - 25, 27 und 28 SGB II (einschließlich Sach- und geldwerter Leistungen). Sie darf nur bis zur Höhe der erbrachten Leistungen des Trägers erfolgen, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II.
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