Als Studienleiter/in einer Schule ist man mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z. B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern/innen bzw. Studenten/innen, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG.
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