Zu der Frage, ob AfS (§ 7 Abs. 6 EStG) in den Fällen in Betracht kommt, in denen ein Bodenschatz (Kiesvorkommen) im Privatvermögen des Steuerpflichtigen entstanden und anschließend zusammen mit dem Grundstück in eine gewerbliche Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder gegen sonstiges Entgelt eingebracht worden ist, nimmt das BayLfSt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:
Nach dem Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 4.12.2006 (GrS 1/05; BStBl 2007 II S. 508) ist ein im Privatvermögen entdecktes und in das Betriebsvermögen eingelegtes Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen. Beim Abbau des Kiesvorkommens dürfen AfS aber nicht aufwandswirksam vorgenommen werden. Begründet wird das Verbot von AfS mit Sinn und Zweck der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Besteuerung von Abbauerträgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 11d Abs. 2 ), die eine „Brutto”besteuerung sicherstellen sollen. Eine Zulassung von AfS in Einlagefällen würde zu einer „Entsteuerung” führen und damit den einkommensteuerrechtlichen Wertungen zuwider laufen.
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