Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.05.2009
S 0622.1.1-5/1 St 41

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.05.2009 (S 0622.1.1-5/1 St 41) - DRsp Nr. 2009/80429

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.05.2009 - Aktenzeichen S 0622.1.1-5/1 St 41

DRsp Nr. 2009/80429

Notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO von Beteiligten bei Einspruchsverfahren zu einheitlichen und gesonderten Feststellungen

Nach § 360 Abs. 3 AO ist in Einspruchsverfahren gegen einheitlich und gesondert vorgenommene Feststellungen die Hinzuziehung aller Feststellungsbeteiligten zwingend erforderlich (sog. notwendige Hinzuziehung). Dies gilt jedoch nicht für Feststellungsbeteiligte, die nach § 352 AOnichtbefugt sind, Einspruch einzulegen. Auch bei einem Einspruch eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn persönlich angehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO), ist die Gesellschaft beizuladen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sind wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1.1992 VIII B 33/90, BStBl 1992 II S. 559).

Für die nachfolgend genannten Personenzusammenschlüsse sind somit folgende Fallvarianten denkbar:

1. Personenzusammenschlüsse mit Geschäftsführern (OHG, KG, GbR)

Einspruchsführer 352 AO) Hinzuziehung 360 Abs. 3 AO)
Geschäftsführer (in Verfahrensstandschaft für die Personengesellschaft) 352 Abs. 1 Nr. 1 AO) 1. des/der ausgeschiedenen Gesell- schafter(s) (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO)
2. des/der Gesellschafter(s) für einen Rechtsstreit nach
a) § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO (z. B. Ge- winnanteil, Beteiligung strittig)
b) § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO (z. B. Son- derbetriebsausgaben)
Gesellschafter für einen Rechts-