Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.01.2010
S 0338.1.1-5/19 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.01.2010 (S 0338.1.1-5/19 St42) - DRsp Nr. 2010/80389

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.01.2010 - Aktenzeichen S 0338.1.1-5/19 St42

DRsp Nr. 2010/80389

Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

1. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMF-Schreiben vom 01.04.2009 (AIS: AO/Vorläufigkeit) geregelt. Von der Möglichkeit eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit hierzu eine Anweisung durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vorliegt (vgl. AEAO zu § 165, Nr. 6). Zu welchen Punkten die Einkommensteuerfestsetzungen (ggf. auch andere ertragsteuerliche Verwaltungsakte) nach den Vorgaben des BMF vorläufig vorgenommen werden, ergibt sich aus der Anlage zum BMF-Schreiben vom 01.04.2009, die fortlaufend durch den BMF aktualisiert wird. Die aktuelle Liste kann jeweils im AIS eingesehen werden (AIS: AO/Vorläufigkeit).

2. Erledigte Vorläufigkeitsvermerke

Vgl. hierzu die Liste der erledigten Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (AIS: AO/Vorläufigkeit).

3. Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzungen mit Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO

3.1. Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO