Zur Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften wird auf die Ausführungen
§ 50d Abs. 9 Karte 1. 1 der ESt-Kartei und § 50d Abs. 9 Karte 1.3 der ESt-Kartei hingewiesen.
Hinweis:
Die bisherige Karte 4. 1 zu Anhang
Die bisherige Karte 2. 1 zu Anhang
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