Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass ihre Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Nr. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
Zuwendungen, die zur Hilfe in Katastrophenfällen im Ausland verwendet werden, sind ebenfalls unter den unten angeführten Voraussetzungen grundsätzlich steuerlich abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Es muss sich um Maßnahmen handeln, durch die Menschen in einer Notlage geholfen wird.
Empfänger der Zuwendung muss sein:
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