Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.10.2010
S 2337.1.1-4/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.10.2010 (S 2337.1.1-4/2 St32) - DRsp Nr. 2010/80492

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.10.2010 - Aktenzeichen S 2337.1.1-4/2 St32

DRsp Nr. 2010/80492

Steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung des Zensus 2011 eingesetzten Erhebungsbeauftragten

Nach dem Zensusgesetz vom 08.07.2009 (ZensG 2011 - BGBl. 2009 I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Für die Durchführung des Zensus 2011 werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte (Interviewer) eingesetzt. Diese erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach bundeseinheitlicher Abstimmung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei ist (§ 11 Abs. 4 ZensG 2011).

D. h. die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nicht in jedem Fall in vollem Umfang steuerfrei. Vielmehr richtet sich die Höhe der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 LStR. Da die Aufwandsentschädigungen - zumindest in Bayern - nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bestimmt sind - können sie ohne weiteren Nachweis in Höhe von 175 Euro monatlich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR steuerfrei bleiben. Die weiteren Regelungen des R 3.12 Abs. 3 Sätze 4 ff. LStR - insbesondere zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge - sind zu beachten.