Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.03.2009
S 1301.2.51-13/2 St 32/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.03.2009 (S 1301.2.51-13/2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80227

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.03.2009 - Aktenzeichen S 1301.2.51-13/2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80227

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung der Artikel 13 und 14 auf Angestellte von SNCF, La Poste und France Télécom

Zu der Bitte von Frankreich, eine Verständigungsvereinbarung über die steuerliche Behandlung der Angestellten von France Télécom zu treffen, da durch die Umwandlung der France Télécom in eine Aktiengesellschaft mit dem Staat als Minderheitsaktionär die Verständigungsvereinbarung vom 12. Dezember 1960 nicht mehr anwendbar ist, hat das Bundesministerium der Finanzen wie folgt Stellung genommen:

Deutschland hat in den umgekehrten Fällen, bei den in Frankreich ansässigen Bediensteten der privatisierten deutschen Staatsunternehmen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn, bis zum Jahr 1999 den Artikel 14 unseres Abkommens (Kassenstaatsartikel) für anwendbar gehalten und ein deutsches Besteuerungsrecht angenommen. Jedoch widersprach das oberste deutsche Steuergericht mit Urteil vom 17. Dezember 1997 dieser Auffassung und lehnte die Anwendung des Kassenstaatsartikels ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht - wie es im Kassenstaatsartikel verlangt wird - „in der Verwaltung” ausübe, wenn er seine Dienste tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringe.