Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.06.2010
S 7279.2.1-13/6 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.06.2010 (S 7279.2.1-13/6 St33) - DRsp Nr. 2010/80425

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.06.2010 - Aktenzeichen S 7279.2.1-13/6 St33

DRsp Nr. 2010/80425

§ 13b UStG - Bauleistereigenschaft von Bauträgern

Gemäß § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG wird der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, Steuerschuldner.

Dies soll nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG jedoch nur dann gelten, wenn der Leistungsempfänger selbst Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG („Bauleistungen”) erbringt.

Das BMF hat in seinen Schreiben vom 16.10.2009 und 11.03.2010 hierzu Stellung genommen und eine Änderung der Verwaltungsauffassung gegenüber den Umsatzsteuerrichtlinien herbeigeführt. Zur Verdeutlichung weise ich auf die folgenden Beispiele hin:

Beispiel 1:

Grundstückshändler G erwirbt und verkauft Grundstücke. Um die Grundstücke besser auf dem Markt anbieten zu können, lässt er bereits vor dem Verkauf kleinere Bauleistungen durch den Subunternehmer A durchführen.

Fraglich ist, ob für die Leistungen des A die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger G übergeht. Dies wäre der Fall, wenn G selbst „Bauleister” ist.

Lösung:

BMF v. 11.03.2010 Abs. 6 S. 2 lautet wie folgt: