Nach bundeseinheitlicher Auffassung sind nach dem 31. Dezember 2014 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 (GAP-Reform 2013) mit den Anschaffungskosten zu bewerten und nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12, BStBl 2017 II S. 45) zunächst auf zehn Jahre zu schätzen. Eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, ab dem konkret absehbar ist, dass die Zahlungsansprüche früher enden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|