Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.03.2009
S 1980.1.1-8/3 St 312/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.03.2009 (S 1980.1.1-8/3 St 312/St 33) - DRsp Nr. 2009/80225

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.03.2009 - Aktenzeichen S 1980.1.1-8/3 St 312/St 33

DRsp Nr. 2009/80225

Investmentsteuergesetz; Verlustverrechnung bei Investmentvermögen (§ 3 Abs. 4 InvStG)

Zu der Frage der Verlustverrechnung zwischen den verschiedenen Arten von Erträgen aus Investmentanteilen im Abgeltungsteuerregime (§ 3 Abs. 4 InvStG) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Aufgrund der Änderungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer folgt die Verlustverrechnung auf der Ebene des Investmentvermögens nach § 3 Abs. 4 InvStG zukünftig neuen Regeln. Der Begriff „Erträge gleicher Art” wird nach der Übereinstimmung hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegrenzt.

Es ergeben sich folgende Verrechnungskategorien:

A. Publikums-Investmentvermögen

Bei Publikums-Investmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien.

Es sind 10 Kategorien zu bilden, bei denen jeweils eine Verrechnung negativer Erträge mit positiven Erträgen des Investmentvermögens zulässig ist:

Kategorie 1 bei Thesaurierung und Ausschüttung steuerpflichtige in- und ausländische Erträge ohne inländische und ausländische Dividenden bzw. REIT-Dividenden
Zinsen
sonstige Erträge einschließlich Erträgen aus Wertpapierleihe
Mieterträge, sofern nicht nach DBA steuerfrei