Änderung der Rechtsprechung
Mit den Urteilen vom 8.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Im Schreiben vom 7.4.2009, a. a. O., nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Auswirkungen dieser Rechtsprechung Stellung.
Als begünstigte Leistungen …
Ermäßigt besteuert wird sowohl das Verlegen eines Neuanschlusses als auch Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen (vgl. Tz. 1 und 5 des BMF-Schreibens vom 7.4.2009, a. a. O.).
… gelten auch Baukostenzuschüsse sowie Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge
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