Nach herrschender Verwaltungsauffassung und Literaturmeinung werden bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des Rückforderungsanspruches nach § 37 Abs. 2 AO Säumniszuschläge verwirkt. Dies gilt für alle Rückforderungen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die in § 240 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO genannt sind. Nicht betroffen sind hingegen Rückforderungen von steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Erstattungszinsen nach § 233a AO).
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