Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.04.2010
S 1301.1.1-40/3 St 32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.04.2010 (S 1301.1.1-40/3 St 32) - DRsp Nr. 2010/80284

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.04.2010 - Aktenzeichen S 1301.1.1-40/3 St 32

DRsp Nr. 2010/80284

Ausübung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in China; Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG

Nach den vorliegenden Informationen zur Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gelten nach chinesischem Steuerrecht folgende Grundsätze (Quelle: Bureau of International Fiscal Documentation, Stand 01.01.2010):

  • Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und deren gewöhnlicher Aufenthalt in China weniger als 1 Jahr, aber mehr als 90 Tage im Steuerjahr (= Kalenderjahr) beträgt, sind mit dem Teil des Einkommens einkommensteuerpflichtig, der aus chinesischen Quellen stammt. Darunter fallen u. a. auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die in China ausgeübt wurde.

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, dazu gehört ggf. auch die Ausübung von Optionsrechten, unterliegen dem Steuerabzug durch den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer hat Abgeltungswirkung. Sofern die Steuer jedoch nicht vom Arbeitgeber abgeführt wurde, ist der Steuerpflichtige selbst verpflichtet, die Steuer zu zahlen und eine monatliche Steuererklärung auszufüllen.