Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.05.2009
S 2342.1.1-2 St 32/St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.05.2009 (S 2342.1.1-2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80401

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.05.2009 - Aktenzeichen S 2342.1.1-2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80401

Betreutes Wohnen für behinderte Menschen durch Gastfamilien; Versteuerung der Betreuungspauschale

Anm. der Redaktion:

Änderungen durch das JStG 2009: kursiv gesetzte Absätze sind aufgehoben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur ertragsteuerlichen Besteuerung von Gastfamilien, die behinderte Menschen zum betreuten Wohnen in ihren Haushalt aufnehmen, wie folgt Stellung genommen:

1. Zuordnung der Einkünfte (Abgrenzung selbständige/gewerbliche Einkünfte

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mehrheitlich entschieden, dass die Gastfamilien aus dem betreuten Wohnen von behinderten Menschen keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen. Hierbei handelt es sich um eine Einordnung der Einkünfte in eine der nach dem Einkommensteuerrecht möglichen sieben Einkunftsarten. Im Vergleich zu den gewerblichen Einkünften hat die Besteuerung der freiberuflichen Einkünfte den Vorteil, dass zwar auf die hieraus erzielten Einkünfte Einkommensteuer, aber - wie ansonsten bei der Besteuerung von gewerblichen Einkünften üblich - keine Gewerbesteuer anfällt.

2. Betriebsausgaben-Pauschale