Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung von steuerbegünstigten Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befasst sind
Ziel von sog. Freifunkvereinen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk steht für freie Kommunikation in digitalen Datennetzen. Dabei versteht sich „frei” als öffentlich zugänglich, nicht kommerziell, im Besitz der Gemeinschaft und unzensiert. Die freien Netze werden von Bürgern in Eigenregie aufgebaut und betrieben. Jeder Nutzer im Freifunk-Netz stellt seinen WLAN-Router für den Datentransfer der anderen Teilnehmer zur Verfügung. Im Gegenzug kann er oder sie ebenfalls Daten, wie z. B. Text, Musik und Filme über das interne Freifunk-Netz übertragen oder über von Teilnehmern eingerichtete Dienste im Netz chatten oder telefonieren. Viele Teilnehmer stellen zudem ihren Internetzugang zur Verfügung und ermöglichen anderen somit den Zugang zum weltweiten Netz.
Server, Richtfunkstrecken und Leitungen hierzu werden von den Freifunkvereinen aufgebaut oder angemietet, verwaltet und geplant.
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