Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.03.2009
S 0174.2.1-2/2 St 31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 31.03.2009 (S 0174.2.1-2/2 St 31) - DRsp Nr. 2009/80258

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 31.03.2009 - Aktenzeichen S 0174.2.1-2/2 St 31

DRsp Nr. 2009/80258

Gemeinnützigkeit von Unternehmergesellschaften i. S. d. § 5a GmbHG i. d. F des MoMiG (sog. Mini-GmbH)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl. 2008 I S. 2026, wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2008 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” zugelassen. Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 € aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz von 25.000 € für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechen angehoben wird.

Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG festgelegten, erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften - sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtlich - gelten für die Unternehmergesellschaft gleichermaßen wie für jede andere GmbH.