BayVerfGH - Entscheidung vom 27.03.1993 (Vf 8-VII-89) - DRsp Nr. 1998/10459
BayVerfGH, Entscheidung vom 27.03.1993 - Aktenzeichen Vf 8-VII-89
DRsp Nr. 1998/10459
»1. Das in Art. 3 Abs. 3KAG enthaltene Verbot, eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung zu erheben, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.2. Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Gesetzgebungskompetenz verstößt ein förmliches Landesgesetz erst dann gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), wenn der Gesetzgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verläßt und die gesetzliche Regelung eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann in einem solchen Fall außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist.
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