BayVerfGH - Entscheidung vom 27.03.1993
Vf 8-VII-89
Normen:
BayKAG Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Art. 3; BayKAGÄndGBayKAGÄndG (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Juli 1989 [GBVl 361]) §§ 1, 2; BayVerfGHG Art. 55; BV Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Art. 98 Satz 4; GewStG § 16 ; GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Satz 1; GrStG § 26 ;
Fundstellen:
VerfGH 45, 33
NVwZ 1993, 163

BayVerfGH - Entscheidung vom 27.03.1993 (Vf 8-VII-89) - DRsp Nr. 1998/10459

BayVerfGH, Entscheidung vom 27.03.1993 - Aktenzeichen Vf 8-VII-89

DRsp Nr. 1998/10459

»1. Das in Art. 3 Abs. 3 KAG enthaltene Verbot, eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung zu erheben, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Gesetzgebungskompetenz verstößt ein förmliches Landesgesetz erst dann gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), wenn der Gesetzgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verläßt und die gesetzliche Regelung eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann in einem solchen Fall außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist.