ArbG Düsseldorf, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6828/17
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Start- und Landerechten, Abflugstationen, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 504/18
DRsp Nr. 2019/9546
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Start- und Landerechten, Abflugstationen, Slots oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, stellen einzelne Flugzeuge, Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613aBGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.
Tenor
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