ArbG Düsseldorf, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6830/17
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenKein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB bei der Massenentlassungsanzeige
LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 766/18
DRsp Nr. 2019/10001
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Langstrecke, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der MassenentlassungsanzeigeZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenKein strenges Schriftformerfordernis gem. § 126BGB bei der Massenentlassungsanzeige
1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet kein selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.
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