LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 526/16
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; SGB VI § 236; SGB VI § 236a; TVG § 4 Abs. 4; STV über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort A. v. 12.06.2014 Abschn. C.2.6.;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 613/15

Beachtung der Diskriminierungsverbote des AGG in SozialplänenMittelbare Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den Abfindungsregelungen eines SozialplansAnpassung nach oben bei Korrektur einer mittelbaren Diskriminierung

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 526/16

DRsp Nr. 2022/12163

Beachtung der Diskriminierungsverbote des AGG in Sozialplänen Mittelbare Benachteiligung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den Abfindungsregelungen eines Sozialplans Anpassung "nach oben" bei Korrektur einer mittelbaren Diskriminierung

Abfindung nach Sozialtarifvertrag / Sozialplan: Benachteiligung wegen Behinderung durch Abstellen auf Termin des frühestmöglichen Renteneintritts, Anspruch auf Abfindung wie nicht behinderter Arbeitnehmer ("Anpassung nach oben") (im Anschluss an EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] und BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -)

1. Die Parteien eines Sozialplans haben wie bei anderen Betriebsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG. 2. Nach der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 (C-152/11 - Odar) ist eine mittelbare auf den Kriterien der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung gegeben, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Rentenzugangs ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer.