I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2023, Az.
Das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 wird hinsichtlich eines Betrags von 443,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2022 aufrechterhalten.
2.Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 22.02.2023, die von der Beklagten zu tragen sind.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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