LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2024
8 Sa 136/23
Normen:
EStG § 38 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 4; ZPO § 850 c;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2024/22

Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO bei Unterhaltsverpflichtungen und Lohnvorschüssen; Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Lohnvorschuss

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 136/23

DRsp Nr. 2024/7187

Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO bei Unterhaltsverpflichtungen und Lohnvorschüssen; Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Lohnvorschuss

1. Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 2 ZPO sind Unterhaltsverpflichtungen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie erfüllt. 2. Ein Lohnvorschuss setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.05.2023, Az. 4 Ca 2024/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 wird hinsichtlich eines Betrags von 443,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2022 aufrechterhalten.

2.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.02.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 22.02.2023, die von der Beklagten zu tragen sind.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 4; ZPO § 850 c;

Tatbestand