BVerwG - Urteil vom 01.03.2018
2 C 49.16
Normen:
BeamtVG § 23; BeamtVG § 61; BeamtVG § 69k; EStG 2006 § 32; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2018, 631
NVwZ-RR 2018, 623
ZBR 2019, 49
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2024/13
VGH Baden-Württemberg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1741/15

Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres

BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 2 C 49.16

DRsp Nr. 2018/6213

Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Der Anspruch einer behinderten Waise nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 23; BeamtVG § 61; BeamtVG § 69k; EStG 2006 § 32; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisengeld.

Der 1960 geborene, ledige Kläger erlitt nach einer Frühgeburt eine frühkindliche Hirnschädigung, die zu einer paraspastischen Beinlähmung und zu orthopädischen Folgebeschwerden führte. In späteren Jahren traten weitere Erkrankungen hinzu.