Unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2016 wird der Beklagte verpflichtet, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu gewähren und die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung rückwirkend zum 02.03.2016 entsprechend zu ändern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug beanspruchen kann.
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