FG Sachsen - Urteil vom 06.05.2019
6 K 914/18 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Beanspruchung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

FG Sachsen, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 6 K 914/18 (Kg)

DRsp Nr. 2019/10081

Beanspruchung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre in ihren Haushalt aufgenommene, am xx.xx.1955 geborene Schwester ... Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2017 bis Juni 2018, weil ... seit ihrer Kindheit behindert ist (GdB von 100, Merkzeichen G und H). Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob ... im Streitzeitraum ein bedarfsübersteigendes Einkommen hat.

Der Antrag der Klägerin auf Kindergeld wurde von der Beklagten mit Bescheid vom ... abgelehnt, ihr Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am ... Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte weiteren behindertenbedingten Mehrbedarf von ... nicht berücksichtigt habe. Das an ... von der AOK Plus Pflegekasse gezahlte Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 € zahle sie für die Pflegeleistungen an die Klägerin weiter.

Sie beantragt,