Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. August 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit der Anmeldung vom 24. Juni 2019 beantragte Eintragung vorzunehmen.
I.
Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 24. Juni 2019 meldete der Gründungsgesellschafter Q## als Geschäftsführer unter Angabe der Vertretungsverhältnisse und Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie der Versicherung über die hälftige Einzahlung des Stammkapitals seine Bestellung und die Eintragung der Beteiligten an. Der Anmeldung war die Urkunde über die notarielle Gründung der Beteiligten vom gleichen Tag und eine Gesellschafterliste beigefügt.
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