KG - Beschluss vom 22.08.2019
22 W 55/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1; GesLV § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 6380/19

Beanstandung einer Gesellschafterliste in einem Eintragungsverfahren

KG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 22 W 55/19

DRsp Nr. 2019/13929

Beanstandung einer Gesellschafterliste in einem Eintragungsverfahren

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. August 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit der Anmeldung vom 24. Juni 2019 beantragte Eintragung vorzunehmen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1; GesLV § 1 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 24. Juni 2019 meldete der Gründungsgesellschafter Q## als Geschäftsführer unter Angabe der Vertretungsverhältnisse und Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie der Versicherung über die hälftige Einzahlung des Stammkapitals seine Bestellung und die Eintragung der Beteiligten an. Der Anmeldung war die Urkunde über die notarielle Gründung der Beteiligten vom gleichen Tag und eine Gesellschafterliste beigefügt.