BFH - Beschluss vom 07.05.2010
IV S 3/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1476

Beantragung der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes; Klage gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen IV S 3/10

DRsp Nr. 2010/11533

Beantragung der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes; Klage gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen. 2. NV: Ist mittelbares Ziel der Klage vor dem Finanzgericht die Klärung eines Zivilrechtsverhältnisses, wird dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) war im Streitjahr 1998 Mitunternehmerin einer KG. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen geringer Bedeutung keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG durchgeführt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids. Das FA lehnte den Antrag durch negativen Gewinnfeststellungsbescheid ab. Ein von der Antragstellerin eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Das FA richtete die Einspruchsentscheidung an die KG, vertreten durch die Antragstellerin.