FG Köln - Urteil vom 01.12.2020
2 K 1495/17
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 S. 9;

Beantragung der Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag

FG Köln, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 1495/17

DRsp Nr. 2021/7668

Beantragung der Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2017 wird der Beklagte verpflichtet, den Freistellungsbescheid bezüglich Abzugsteuern in Höhe von ... EUR (= Kapitalertragsteuer in Höhe von ... EUR zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR) zu erlassen und den entsprechenden Betrag zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 S. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Beantragung der Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag darum, ob die Antragsfrist gemäß § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG a.F. (entspricht § 50d Abs. 1 Satz 9 EStG n.F.) für die Kapitalertragsteuererstattung gewahrt ist, und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen um die Frage, wann der zutreffende Zeitpunkt des Zuflusses von verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8a Abs. 1 KStG a.F. anzunehmen ist.