BGH - Beschluss vom 18.10.2017
LwZB 1/17
Normen:
LwVG § 2 Abs. 1 S. 3; LwVG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LW 30/15
OLG Braunschweig, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 143/16

Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Entschuldbarkeit eines vermeidbaren Rechtsirrtums; Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts zur Verhinderung einer Fristversäumung des Rechtsmittelführers durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen LwZB 1/17

DRsp Nr. 2019/11893

Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Entschuldbarkeit eines vermeidbaren Rechtsirrtums; Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts zur Verhinderung einer Fristversäumung des Rechtsmittelführers durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen

Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung berechtigt zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.

Normenkette:

LwVG § 2 Abs. 1 S. 3; LwVG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.