BGH - Urteil vom 20.03.2017
AnwZ (Brfg) 46/15
Normen:
IFG NRW § 4; IFG NRW § 7 Abs. 1; BRAO § 76;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 14/15

Beantragung von Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer; Beschränkung des Informationszugangs auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen; Entfallen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer

BGH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 46/15

DRsp Nr. 2017/4513

Beantragung von Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer; Beschränkung des Informationszugangs auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen; Entfallen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer

BRAO § 76 a) Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO.b) Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Beratungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort- und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Beratungsverlauf im engeren Sinne.c) Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Tenor