BGH - Beschluss vom 25.07.2017
X ZA 2/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1456/14
OLG Dresden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1717/15

Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen X ZA 2/17

DRsp Nr. 2017/11686

Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.