I.
Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der im Untertagebau als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs tätig ist, Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.
Die Kläger wurden als Eheleute zur Einkommensteuer des Streitjahres (2002) zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitet als Großgerätefahrer unter Tage im Kaliwerk ... . Als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs befördert er bereits abgebrochenes Material innerhalb der Grube.
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