FG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2019
4 K 1404/17 Z
Normen:
DVO (EU) 2015/2447 Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2; AO § 139b Abs. 2 S. 1;

Beantworten des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung als Informationen über das Unternehmen i.R.v. Mitwirkungspflichten; Erheben und Verarbeiten der Steueridentifikationsnummer durch die Finanzbehörden bei Erforderlichkeit zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 1404/17 Z

DRsp Nr. 2019/7171

Beantworten des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung als Informationen über das Unternehmen i.R.v. Mitwirkungspflichten; Erheben und Verarbeiten der Steueridentifikationsnummer durch die Finanzbehörden bei Erforderlichkeit zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen betrifft.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - zu beantworten, soweit es die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und deren Steueridentifikationsnummern sowie die für sie zuständigen Finanzämter betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 20 % und der Beklagte trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.