BFH - Beschluss vom 30.04.2003
I B 120/02
Normen:
FGO §§ 81 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1587

Beauftragter Richter; Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen I B 120/02

DRsp Nr. 2003/11459

Beauftragter Richter; Zeugenvernehmung

Hat das FG einen Zeugen lediglich durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter vernommen, darf es seiner Beurteilung nicht den - in der Vernehmungsniederschrift nicht festgehaltenen - persönlichen Eindruck des Zeugen zu Grunde legen und daraus Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ziehen.

Normenkette:

FGO §§ 81 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Aberkennung von Betriebsausgaben gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977), die Vornahme von Zuschätzungen nach § 162 AO 1977 sowie die erfolgswirksame Auflösung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Geschäften, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, in den Streitjahren 1992 bis 1994 mit einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft getätigt hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre erlassen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage wandte. Das Finanzgericht (FG) hat diese Klage als unbegründet abgewiesen. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 948 abgedruckt.