BGH - Beschluss vom 28.05.2020
IX ZB 8/18
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 491
FamRZ 2020, 1288
MDR 2020, 1166
MDR 2020, 874
NJW 2020, 2413
WM 2021, 2304
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 726/15
OLG Oldenburg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 35/17

Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung wegen Erkrankung eines Rechtsanwalts unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 8/18

DRsp Nr. 2020/8697

Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung wegen Erkrankung eines Rechtsanwalts unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. März 2017 gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.964,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236;

Gründe

I.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger sein ehemaliger Mandant. Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskehr von Fremdgeldern, zum Schadensersatz sowie zur Erstattung überzahlter Gebührenforderungen verurteilt. Die auf Zahlung von (weiterem) Anwaltshonorar gerichtete Widerklage des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.