Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. März 2017 gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 105.964,41 € festgesetzt.
I.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger sein ehemaliger Mandant. Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskehr von Fremdgeldern, zum Schadensersatz sowie zur Erstattung überzahlter Gebührenforderungen verurteilt. Die auf Zahlung von (weiterem) Anwaltshonorar gerichtete Widerklage des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.
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