BFH - Beschluss vom 01.06.2006
II B 148/05
Normen:
BewG § 146 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 3009/05

Bedarfsbewertung; bebaute Grundstücke

BFH, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen II B 148/05

DRsp Nr. 2006/19442

Bedarfsbewertung; bebaute Grundstücke

1. Die gleichheits- und damit verfassungswidrige Ausgestaltung des § 146 BewG bewirkt einen Eingriff in eine eigene Rechtsposition des Kl. nur insoweit, als der auf dieser Vorschrift beruhende Feststellungsbescheid über den Bedarfswert bei der Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist.2. Über einen etwaigen verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in die Rechte des Stpfl. durch die Anwendung des § 146 BewG ist erst bei Festsetzung der SchSt und nicht schon im Verfahren gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts zu entscheiden.

Normenkette:

BewG § 146 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 23. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2004 ist nicht auszusetzen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).