Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 23. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2004 ist nicht auszusetzen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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