FG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2005
11 K 6674/04 BG
Normen:
BewG § 33 § 43 § 99 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 138 Abs. 2 § 140 Abs. 1 Satz 1 § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1565

Bedarfsbewertung; Braunkohletagebau auf früherem Ackerland; Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und unbebautem Grundstück - Steuerliche Bewertung eines Grundstücks, auf dem Braunkohle abgebaut wird

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 6674/04 BG

DRsp Nr. 2006/22920

Bedarfsbewertung; Braunkohletagebau auf früherem Ackerland; Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und unbebautem Grundstück - Steuerliche Bewertung eines Grundstücks, auf dem Braunkohle abgebaut wird

1. Eine bergbaulich genutzte vormalige Ackerfläche kann nur dann als zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehöriges Abbauland bewertet werden, wenn die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. 2. Ohne Bedeutung für die Verhältnisse am Bewertungsstichtag ist, ob das Grundstück nach Abschluss des Braunkohleabbaus wieder aufgefüllt als Neuackerland heraus gegeben werden soll.

Normenkette:

BewG § 33 § 43 § 99 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 138 Abs. 2 § 140 Abs. 1 Satz 1 § 145 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Grundstück, auf dem Braunkohletagebau betrieben wird, als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als unbebautes Grundstück zu bewerten ist.

Der Beklagte erhielt am 13.07.2004 eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaftsteuer des Finanzamtes M-Stadt für das Grundstück H-Stadt Flur x, Flurstück 93. In der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes machten die Kläger eine Bewertung dieses Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzfläche geltend.