Streitig ist, ob ein Grundstück, auf dem Braunkohletagebau betrieben wird, als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als unbebautes Grundstück zu bewerten ist.
Der Beklagte erhielt am 13.07.2004 eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaftsteuer des Finanzamtes M-Stadt für das Grundstück H-Stadt Flur x, Flurstück 93. In der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes machten die Kläger eine Bewertung dieses Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzfläche geltend.
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