Umstritten ist die gesonderte Feststellung eines Grundstückswerts.
Am ...1996 erbte die Klägerin (Kl.) das Grundstück .... Es war 5.790 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut, das im Jahre 1956 errichtet sowie 1973 erweitert worden war. Das Grundstück liegt in A., einem Ort, der aus zwei Ortsteilen besteht: Einem kleineren, der die "alte Ortslage" umfasst und in dem das streitige Grundstück liegt, sowie einem größeren Neubaugebiet.
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