FG München - Urteil vom 08.01.2003
4 K 4119/01
Normen:
BewG § 146 Abs. 5 ; BewG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 913

Bedarfsbewertung nebeneinanderstehender Reihenhäuser

FG München, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 4 K 4119/01

DRsp Nr. 2003/7355

Bedarfsbewertung nebeneinanderstehender Reihenhäuser

Der pauschale Zuschlag von 20 % gemäß § 146 Abs. 5 BewG ist auch bei nebeneinanderstehenden Reihenhäusern zu machen.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 5 ; BewG § 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (FA) zu Recht bei der Bedarfsbewertung von nebeneinander stehenden Reihenhäusern einen Zuschlag gem. § 146 Abs. 5 Bewertungsgesetz (BewG) machen durfte.

Die Klägerin erwarb mit Schenkung vom 21.12.1999 von Herrn und Frau ... ... die Grundstücke ..., ... 7, 7 a, 7 b und 7 c.

Bei den Grundstücken handelt es sich baulich um 4 Reihenhäuser in einem Viererblock. Die Häuser bilden für sich gesehen jeweils eine eigene abgeschlossene Einheit mit eigenem Eingang, eigenen Versorgungseinrichtungen, einem eigenen Garten und den einem Einfamilienhaus eigentümlichen Nebenräumen. Sie sind jeweils durch Brand- bzw. Trennmauern voneinander getrennt. Die Grundstücke ... 7, 7 b und 7 c wurden zu Wohnzwecken, das Grundstück ... 7 a wurde zu gewerblichen Zwecken genutzt.