I.
Streitig ist, ob der Beklagte (FA) zu Recht bei der Bedarfsbewertung von nebeneinander stehenden Reihenhäusern einen Zuschlag gem. § 146 Abs. 5 Bewertungsgesetz (BewG) machen durfte.
Die Klägerin erwarb mit Schenkung vom 21.12.1999 von Herrn und Frau ... ... die Grundstücke ..., ... 7, 7 a, 7 b und 7 c.
Bei den Grundstücken handelt es sich baulich um 4 Reihenhäuser in einem Viererblock. Die Häuser bilden für sich gesehen jeweils eine eigene abgeschlossene Einheit mit eigenem Eingang, eigenen Versorgungseinrichtungen, einem eigenen Garten und den einem Einfamilienhaus eigentümlichen Nebenräumen. Sie sind jeweils durch Brand- bzw. Trennmauern voneinander getrennt. Die Grundstücke ... 7, 7 b und 7 c wurden zu Wohnzwecken, das Grundstück ... 7 a wurde zu gewerblichen Zwecken genutzt.
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