Die Klägerin hat von ihrem am 16.10.1997 verstorbenen Mann u. a. die Hälfte des in der A-straße in B belegenen Grundstücks geerbt. Die Beteiligten streiten über die Bewertungs dieses Grundstücksteils für die Erbschaftsteuer der Klägerin. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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