FG Münster - Urteil vom 25.04.2013
3 K 2939/10 F
Normen:
BewG § 146 Abs 6; BewG § 148;
Fundstellen:
ZEV 2013, 7

Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer

FG Münster, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 2939/10 F

DRsp Nr. 2013/17963

Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer

1) Bei einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist zur Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von einem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 BewG ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde. 2) Der Gesamtwert ist nach den Vorschriften der §§ 143, 146 bis 150 BewG zu ermitteln. 3) Auch bei der Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke ist der Ansatz eines Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG zu berücksichtigen. 4) Der Gebäudewert beträgt in diesen Fällen 80% des Ertragswerts nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG, nicht etwa 80% des Gesamtwerts.

Normenkette:

BewG § 146 Abs 6; BewG § 148;

Tatbestand

Streitig ist, wie ein bebautes Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, für Zwecke der Schenkungsteuer zu bewerten ist.

G übertrug der Klägerin am 13.12.2008 unentgeltlich zahlreiche Grundstücke, dazu gehörte u. a. das bebaute und mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück A-Straße 1 in O. Für Zwecke der Einheitsbewertung ist das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet.