BFH - Beschluss vom 26.01.2006
II B 61/05
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 921
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1642/02

Bedarsfwert; Prüfungskompetenz des Lage-FA

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen II B 61/05

DRsp Nr. 2006/7813

Bedarsfwert; Prüfungskompetenz des Lage-FA

Die Rechtsfrage, ob dem Lage-FA für die Erforderlichkeit der Feststellung eines Bedarfswerts Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht zukommt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn ob ein "Bedarf" besteht und damit die Wertfeststellung "erforderlich" ist, entscheidet nicht das Lage-FA, sondern allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige FA.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der im Land Brandenburg gelegene Landkreis L ist Alleingesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH. Mit notariell beurkundetem "Schenkungsvertrag" vom 15. Juni 2000 übertrug L mit einem Krankenhausgebäude bebaute Grundstücke auf die Klägerin. Auf diesen Grundstücken betrieb die W-GmbH, deren Alleingesellschafter die Klägerin war, ein Krankenhaus. Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt sah in der Eigentumsübertragung einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und forderte mit Schreiben vom 18. April 2001 den Grundbesitzwert nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) für Zwecke der Grunderwerbsteuer an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. November 2001 den Grundstückswert auf 10 480 000 DM fest.