I. Der im Land Brandenburg gelegene Landkreis L ist Alleingesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH. Mit notariell beurkundetem "Schenkungsvertrag" vom 15. Juni 2000 übertrug L mit einem Krankenhausgebäude bebaute Grundstücke auf die Klägerin. Auf diesen Grundstücken betrieb die W-GmbH, deren Alleingesellschafter die Klägerin war, ein Krankenhaus. Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt sah in der Eigentumsübertragung einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und forderte mit Schreiben vom 18. April 2001 den Grundbesitzwert nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) für Zwecke der Grunderwerbsteuer an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. November 2001 den Grundstückswert auf 10 480 000 DM fest.
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