I.
Der Senat hat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 6 K 3742/06 K,G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 133) durch Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09 (BFHE 231, 529) als unbegründet zurückgewiesen. Das Senatsurteil wurde der von der Klägerin mit der Prozessführung im Revisionsverfahren bevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der X-Aktiengesellschaft, ausweislich des von dieser Gesellschaft an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 11. Januar 2011 zugestellt.
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