BFH - Beschluss vom 10.02.2012
VI S 10/11
Normen:
FGO § 38; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 771
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1364/11

Bedeutung des Sitzes einer beklagten GmbH für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts; Anrufung des BFH zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

BFH, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen VI S 10/11

DRsp Nr. 2012/6756

Bedeutung des Sitzes einer beklagten GmbH für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts; Anrufung des BFH zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist. Diese Bindungswirkung besteht nicht und der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar ist. 3. NV: Schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheint ein arbeitsgerichtlicher Verweisungsbeschluss bei auch lohnsteuerliche Fragen berührenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht. 4. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die Rechtsform einer GmbH hat; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 5. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG ist grundsätzlich auch dann auf den Sitz des Beklagten im finanzgerichtlichen Verfahren abzustellen, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine juristische Person des privaten Rechts handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

FGO § 38; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe