BFH - Urteil vom 09.10.2002
II R 62/00
Normen:
AO § 38 ; BewG § 12 Abs. 1 §§ 105 106 ; KStG §§ 23 27 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 447

Bedienung von Genussschein; KSt-Minderung

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen II R 62/00

DRsp Nr. 2003/2501

Bedienung von Genussschein; KSt-Minderung

Die als Folge der Bedienung von Genussscheinen eintretende KSt-Minderung rechtfertigt es nicht, die Zahlungsverpflichtungen aus den Genussscheinen mit einem Betrag unterhalb des Nennwerts zu bewerten. Dem steht bereits das Stichtagsprinzip entgegen.

Normenkette:

AO § 38 ; BewG § 12 Abs. 1 §§ 105 106 ; KStG §§ 23 27 48 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, gab im Jahre 1985 aufgrund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 6. Dezember 1985 an ihre Aktionäre Genussscheine aus. Die aufgrund der Ausstattung der Genussscheine sich ergebende Zahlungsverpflichtung der Klägerin betrug am 1. Januar 1986 ... DM. Die Klägerin erfüllte die Zahlungsverpflichtungen im Jahre 1986. Hierdurch ergab sich für den Veranlagungszeitraum 1986 eine ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung in Höhe von ... DM.

Durch (Änderungs-)Bescheid vom 11. November 1994 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986 auf ... DM fest. Hierbei berücksichtige das FA die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin aufgrund der Genussscheine nicht mit dem Nennwert von ... DM, sondern kürzte diesen Wert um die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung.