FG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2002
7 K 7145/01 GE
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 302
EFG 2003, 181

Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Grunderwerbsteuer-Entstehung - Auflassungserklärung bei bedingt abgeschlossenem Kaufvertrag führt zur Grunderwerbsteuerpflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 7 K 7145/01 GE

DRsp Nr. 2003/516

Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Grunderwerbsteuer-Entstehung - Auflassungserklärung bei bedingt abgeschlossenem Kaufvertrag führt zur Grunderwerbsteuerpflicht

Die aufschiebende Bedingtheit des Verpflichtungsgeschäfts bezüglich der Übereignung eines Grundstücks kann unabhängig von dessen Qualifikation als Erwerbsvorgang die Entstehung der Grunderwerbsteuer aufgrund der zugleich unbedingt erklärten Auflassung nicht ausschließen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.5.2001 die in der Urkunde näher beschriebene Landwirtschaftsfläche in "N" zu einem Kaufpreis in Höhe von 405.650,-- DM.

In dem Vertrag heißt es:

I. Kaufgegenstand

.....

Dieser Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß ein Bebauungsplan, der räumlich auch den vorstehend verkauften Grundbesitz umfaßt und der eine Wohnbebauung vorsieht, in Kraft tritt.