FG Sachsen - Urteil vom 09.04.2014
8 K 170/13
Normen:
GewStG § 10a Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 5; HGB § 230; HGB § 235 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2014, 726

Bedungene Einlage durch Umwamdlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto bei Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft Höhe der Gewinnbeteiligung des Ehegatten als atypisch stiller Gesellschafter

FG Sachsen, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 8 K 170/13

DRsp Nr. 2014/9089

Bedungene Einlage durch Umwamdlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto bei Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft Höhe der Gewinnbeteiligung des Ehegatten als atypisch stiller Gesellschafter

Gehen die GmbH und der atypisch stille Gesellschafter, der Ehegatte der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH davon aus, dass die Übertragung von Aktien aufgrund eines Darlehensvertrages und nicht aufgrund einer Entnahme des stillen Gesellschafters erfolgte und damit die bedungene Einlage in voller Höhe durch Umwandlung des Guthabens auf einem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters erbracht worden ist, scheidet die Zurechnung eines höheren Gewerbeertrags und eines entsprechend höheren vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der GmbH unter Minderung der Anteile des atypisch stillen Gesellschafters aus, wenn erst im Zuge einer Außenprüfung lange nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mangels Nachweisbarkeit des Darlehensvertrages die Übertragung der Aktien als Entnahme durch den stillen Gesellschafter behandelt wurde und damit die bedungene Einlage im Zeitpunkt des angenommenen Gesellschaftsbeginns nicht als in voller Höhe erbracht angesehen wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 10a Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 5; HGB § 230; HGB § 235 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand